Mord / Totschlag
Vorsätzliche Delikte mit fahrlässig verursachter Todesfolge
Eine vorsätzliche Tötung wird zum Mord, wenn bestimmte Mordmerkmale hinzutreten. Diese Mordmerkmale sind in § 211 StGB geregelt. Sie knüpfen z.B. an die Motivation oder Absicht des Täters an. Einen Mord begeht u.a., wer:
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier,
- aus sonst niedrigen Beweggründen,
- oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
tötet. Der in der Praxis häufigste Fall dieser Gruppe ist wohl der Mord aus Habgier. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn ein Täter einen Menschen tötet, um an dessen Erbschaft oder sonst an dessen Vermögen zu gelangen. Aus niedrigen Beweggründen handelt zum Beispiel, wer aus Ausländerhass tötet oder sein Opfer wie eine Sache menschenverachtend behandelt. Menschliche Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache sind grundsätzlich keine niedrigen Beweggründe. Sie entsprechen diesem Merkmal erst, wenn sie ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund das Motiv der Tötung sind. Die übrigen Mordmerkmale beschreiben eine besonders verwerfliche Vorgehensweise bei der Tat. Demnach wird eine vorsätzliche Tötung zum Mord, wenn sie
- heimtückisch,
- grausam oder
- mit gemeingefährlichen Mitteln
begangen wird. Heimtücke kann beispielsweise vorliegen, wenn der Täter einen Schlafenden oder anderweitig nicht Abwehrbereiten tötet. Eine Verurteilung wegen Mordes zieht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe nach sich, denn er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Zudem verjährt ein Mord nicht. Ob ein Mordmerkmal vorliegt, ist deshalb von großer Bedeutung im Strafprozess.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Das deutsche Strafrecht erlaubt es einem Menschen nicht, wirksam in seine eigene Tötung einzuwilligen. Deshalb ist auch eine Tötung auf Wunsch des Opfers nicht straffrei. Liegt ein ausdrückliches und ernsthaftes Tötungsverlangen des Opfers vor, wird der Täter jedoch gegenüber den anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten milder bestraft. Damit wird der Hilfs- und Mitleidsmotivation des Täters Rechnung getragen, sowie der Tatsache, dass das Opfer sterben wollte. Gemäß § 216 StGB beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre Gefängnis. Damit das Tötungsverlangen des Opfers als ernstlich anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Sterbewillige darf z.B. nicht in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein, beispielsweise durch Medikamente oder Krankheit. Auch ein etwaiger Irrtum oder Zwang verhindern eine Ernsthaftigkeit. Wichtig ist auch, dass der Todeswunsch nicht auf einer depressiven Augenblicksstimmung beruht, sondern auch über einen längeren Zeitraum fest besteh
Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB
Auch das ungeborene Leben wird im deutschen Strafrecht geschützt: § 218 StGB bestimmt, dass der vorsätzliche Schwangerschaftsabbruch mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft wird. Wenn die Schwangere selbst die Abtreibung vornimmt, ist die Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Ein Schwangerschaftsabbruch ist jedoch dann straflos, wenn er innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen nach einer Beratung und durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Rechtfertigung der Tat: Notwehr und Nothilfe, § 32 StGB
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Seine Tat ist „gerechtfertigt“. Für eine derartige Rechtfertigung ist notwendig, dass der Täter einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen abwendet, § 32 StGB.
Der Täter oder eine andere Person muss also durch eine unmittelbar bevorstehende, gerade stattfindende oder noch andauernde Angriffshandlung des späteren Opfers bedroht sein. Dieser Angriff muss sich auf individuelle Rechtsgüter richten. Dazu gehört nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch das Eigentum oder die Ehre.
Die Mittel, mit denen sich der Notwehrübende wehrt, sind grundsätzlich nicht eingeschränkt. Zu beachten ist jedoch, dass der Täter von mehreren gleich effektiven Mitteln das mildeste wählen muss. Das bedeutet, dass der Täter sich mit weniger gefährlichen Mitteln gegen einen Angriff wehren muss, wenn das für ihn selbst keine größere Gefahr bedeutet. Eine Abwägung zwischen den verteidigten und angegriffenen Rechtsgütern gibt es bei der Notwehr jedoch grundsätzlich nicht. Nur beim Einsatz von tödlicher Gewalt ist es erforderlich, dass der Notwehrübende, wenn möglich, den Einsatz der Waffe androht, zum Beispiel durch einen Warnschuss.
Zuletzt ist erforderlich, dass der Täter bei der Notwehr auch den Willen haben muss, sich zu verteidigen. Das bedeutet, dass die Notwehrlage bekannt sein muss und die Tat gerade zur Verteidigung eines Angriffs begangen wird.
Ob ein Tötungsdelikt im Strafprozess zum Beispiel als Mord, Totschlag oder sogar fahrlässige Tötung eingeordnet wird, hängt schlussendlich immer auch von der Strafverteidigung und dem Gericht ab. Ein professioneller Anwalt für Strafrecht versteht es dabei, unter anderem, mögliche Mordmerkmale auszuheben und so eine lebenslange Freiheitsstrafe zu umgehen.
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