1. Ermittlungsverfahren
  2. Einstellung des Verfahrens
  3. Strafbefehl und Einspruch
  4. Anklage und Zwischenverfahren
  5. Hauptverfahren und Ablauf einer Hauptverhandlung
  6. Arten von Strafen
  7. Berufung
  8. Die Revision

Wenn Sie oder eine Angehöriger Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, ist es ratsam, sich mit dem Ablauf des Strafverfahrens vertraut zu machen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens und zeigen Ihnen, wie ein Rechtsanwalt mit strafrechtlicher Expertise Ihnen helfen kann, so unbeschadet wie möglich mit den gegen Sie erhobenen Vorwürfen umzugehen.

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Sobald die zuständigen Ermittlungsbehörden durch eine Anzeige oder auf anderem Wege Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt sind die Behörden in der Regel verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen. Die Staatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde soll den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenken. Zu denkbaren Ermittlungsmaßnahmen gehören beispielsweise die Durchsuchung von Wohnräumen oder die Vernehmung von Zeugen. Es werden Beweise und Indizien gesammelt, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden können.

Entgegen dem Gesetz übernimmt in der Praxis zunehmend nicht Staatsanwaltschaft, sondern die Polizei die Führung der Ermittlungen. Offiziell müssen bei allen Untersuchungen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis zeichnen sich allerdings fast alle Strafverfolgungsbeamten durch eine eher einseitig auf Ermittlungserfolge abzielende Vorgehensweise aus, die Objektivität häufig vermissen lässt. Ermittlungsbeamte haben regelmäßig ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell „erfolgreich“ abzuschließen. Dabei bleiben Zweifel und entlastende Umstände häufig auf der Strecke. Die Staatsanwaltschaft erhält dann einen angeblich „ausermittelten“ Sachverhalt von der Polizei und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. Dies birgt erhebliche Gefahren für den Beschuldigten. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Anschließend prüft die Staatsanwaltschaft, ob sich der anfängliche Verdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, verdichtet hat. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. Es ist äußerst selten, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus Erforschungsmaßnahmen zur Erbringung entlastender Beweise anordnet.

Als Beschuldigter werden Sie in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Vorladung, die Ihnen postalisch zugestellt wird, darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich für schuldig oder unschuldig halten. Ein Gespräch mit der Polizei nutzt Ihnen in der Regel nichts, kann aber, ohne dass Sie es merken, den Tatverdacht gegen Sie erhärten. Auf der anderen Seite darf ein Schweigen niemals zu Ihren Lasten gewertet werden. Gerade „Unschuldige“ haben dennoch häufig den Drang „die Sache bei der Polizei richtig zu stellen“. Immer wieder gibt es Mandanten, die durch diesen unüberlegten Schritt bereits das Ermittlungsverfahren eigenmächtig zu einer Anklageerhebung gebracht haben, obwohl eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Schweigen und einen schriftlichen Einstellungsantrag hätte vermieden werden können. Daher ist es häufig entscheidend, dass ein Verteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, die Akte intensiv studiert und dann mit Ihnen eine Strategie ausarbeitet. In diesem Rahmen kann immer noch eine Einlassung erfolgen, wenn dies sinnvoll ist.

Sobald Sie eines strafrechtlichen Vorwurfs beschuldigt werden, sollten Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Ein Anfangsverdacht wurde bereits bejaht und eine Anklageerhebung ist oft der nächste Schritt. Nur wenn Sie bereits jetzt einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, erfahren Sie über die Akteneinsicht, welche Informationen gegen Sie vorliegen. Nur so ist Waffengleichheit garantiert und Sie können Ihre Rechte wahren und effektiv geltend machen.

Je früher Sie einen versierten Verteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Gerne vertreten wir Sie bereits im Ermittlungsverfahren. Mir können Sie vertrauen. Ihnen muss nichts unangenehm sein. Ich bin nur meinen Mandanten verpflichtet und werde die besten Chancen für Sie ausloten. Egal ob schuldig oder unschuldig.

Einstellung des Verfahrens

Wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für abgeschlossen hält und einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, kann Sie Anklage erheben. Dem gilt es bereits im Ermittlungsverfahren entgegenzuwirken. Hier liegt die große Chance der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, da jetzt ggf. noch eine nervenaufreibende Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Liegen aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vor, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen. Die Verteidigung muss im Antrag alle rechtlichen und tatsächlichen Argumente vorbringen, die gegen eine Anklageerhebung sprechen. Dies setzt genaue Aktenkenntnis voraus, die nur über den vorherigen Antrag auf Akteneinsicht dem Verteidiger möglich ist. Daneben sind häufig genaue Kenntnisse der Aussagepsychologie und einschlägigen Rechtsprechung hierzu erforderlich. Manchmal lassen sich auch unverhoffte Einstellungsgründe wie ein verfristeter Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt oder Verjährung finden. In der Vergangenheit habe ich eine Vielzahl meiner Mandanten allein durch einen auf die Einstellung des Verfahrens gerichteten Antrag vor einer Hauptverhandlung bewahren können.

Häufig ergeben sich bereits nach Aktenlage auch Argumente für eine Einstellung wegen Geringe der Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO. Dies kommt insb. bei Ersttätern und weniger schwerwiegenden Vergehen wie beispielsweise Diebstahl in Betracht. Auch trägt die Verteidigung alle Argumente zur Einstellung vor. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.

Schließlich gibt es viele Fälle, die ich erfolgreich zu einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO zum Abschluss bringen. Mögliche Auflagen sind beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages, das Ableisten von Sozialstunden oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Nach Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das heißt die Tat kann auch später nicht verfolgt werden, es sei denn es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Diese ist jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen. Sie können sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Weiterer Vorteil ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.

Nutzen Sie die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, nicht zuletzt, um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und so eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Während einige Anwälte es regelmäßig auf eine Hauptverhandlung anlegen, versuche ich eine solche – wenn möglich – durch schriftliche Einstellungsanträge in Ihrem Interesse zu verhindern.

Strafbefehl und Einspruch

Sobald Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Die Frist zum Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Legen Sie keinen Einspruch ein, wirkt der Strafbefehl wie ein Urteil. Das bedeutet, dass die dort gegen Sie verhängte Strafe nun vollstreckt wird.

Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei Gericht Ein Strafbefehl kann nur beantragt werden, wenn maximal eine Geldstrafe oder eine Strafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Das Gericht fertigt den Strafbefehl in aller Regel wie beantragt aus. Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl wahren Sie die Möglichkeit eines Freispruchs oder einer milderen Strafe. Nur durch den Einspruch treten Sie mit Gericht und Staatsanwaltschaft wieder in Verhandlung ein.

Auch hier ist es dringend ratsam, spätestens nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl zu beauftragen.

Bestenfalls wenden Sie sich bereits an uns, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben. So kann häufig mittels ausführlicher Anträge bewirkt werden, dass gar nicht erst ein Strafbefehl erlassen wird. Sollte Ihnen dennoch ein Strafbefehl zugehen, ist es wichtig, dass Sie uns sofort kontaktieren, damit der Einspruch gegen den Strafbefehl fristgemäß vorgenommen werden kann

Kann ich den Einspruch auch selbst verfassen?

Grundsätzlich können Sie den Einspruch gegen den Strafbefehl auch selbst vornehmen – im Strafbefehlsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Wir raten jedoch dringend davon ab, den Einspruch selbst zu formulieren. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann nämlich entweder unbeschränkt oder beschränkt erfolgen. Bereits bei dieser Entscheidung ist juristische Expertise notwendig.

Unbeschränkter Einspruch gegen Strafbefehl:

  • Hier wird der gesamte Strafbefehl angegriffen.

Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl:

  • Beschränkt auf Rechtsfolgenausspruch
  • Beschränkt auf die Tagessatzhöhe

Welche Form des Einspruchs gegen den Strafbefehl gewählt werden soll, kann regelmäßig nur ein erfahrener Strafverteidiger beurteilen. Durch einen übereilten Einspruch kann einerseits ein erhebliches Kostenrisiko durch eine dann folgende Hauptverhandlung folgen. Andererseits ist es sogar möglich, dass sich die zu erwartende Strafe, gegenüber der aus dem Strafbefehl durch den Einspruch noch erhöht.

Anklage und Zwischenverfahren

Ein häufiger Anlass eines Anrufs beim Fachanwalt für Strafrecht: Der Mandant hat eine Anklage erhalten. Die Aufmachung ist stets gleich: Ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht oder Landgericht, in dem es heißt:

In der Strafsache gegen Sie erhalten Sie anliegend eine Anklageschrift übersandt.

Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.“

Während der Ablauf des Strafverfahrens für den Anwalt im Strafrecht ein Routinevorgang ist, stellt eine Anklage für den Betroffenen häufig eine enorme psychische Belastung dar. In den meisten Fällen findet sich der Empfänger des Schreibens in einer dieser Konstellationen wieder:

  1. Der Beschuldigte war bereits bei einer polizeilichen Vernehmung

Sehr häufig hatte der Beschuldigte – formaljuristisch nach Anklage „Angeschuldigter“ genannt – einige Zeit zuvor eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei im Briefkasten. Häufig ist er dieser Vorladung gefolgt, weil er seine Sicht auf die Dinge schildern und die Angelegenheit aus der Welt räumen wollte. In einigen Fällen hat sogar eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden. Insbesondere Unschuldige haben den starken Drang, bei der Polizei die Vorwürfe richtigzustellen. Regelmäßig entscheiden sich Beschuldigte leider dazu, keinen Anwalt einzuschalten. Das Vertrauen darauf, dass die Ermittlungsbehörden die Einlassung glauben, wird häufig durch die Einflussnahme von Vernehmungsbeamten noch verstärkt.

Die Phrasen „Schweigen ist Gold!“ bzw. „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!“ bewahrheiten sich leider allzu oft. Wenn Sie bei der Vernehmung als Beschuldigter ausgesagt und nun eine Anklage erhalten haben, ist jetzt höchste Vorsicht geboten: Die Staatsanwaltschaft hat Ihren Ausführungen dann offenbar keinen Glauben geschenkt und deswegen Anklage erhoben.

  1. Der Beschuldigte hat die Vorladung als Beschuldigter ignoriert

Manchmal aus Überforderung, teilweise aber schlichtweg aus Zeitnot oder finanziellen Gründen wird die Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei in vielen Fällen ignoriert, aber auch kein Anwalt aufgesucht.

Auch hier wird das Vertrauen der Beschuldigten in den Justizapparat oft erschüttert, wenn die Anklage im Briefkasten liegt: Teilweise sind die Vorwürfe nämlich derart haltlos, dass die Beschuldigten darauf vertraut haben, dass die Polizei den Vorwurf auch ohne Mitwirkung als Falschbeschuldigung enttarnen wird.

In beiden Fällen sollten Sie nun spätestens beim Erhalt einer Anklage einen Anwalt für Strafrecht einschalten, da die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht gegen Sie ausgeht.

Zwischenverfahren: jetzt Hauptverhandlung verhindern

Sollte die Staatsanwaltschaft überzeugt sein, ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorlegen zu können, wird Anklage erhoben. Die Anklage wird an das Gericht zur Prüfung geschickt und das Zwischenverfahren ist eröffnet. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.

Nun prüft dies jedoch nicht wie im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht. Dies ist nebenbei dasselbe Gericht ist, das später eine etwaige Hauptverhandlung leitet, verurteilt oder freispricht. Sollte es aufgrund der Anklage zu einer Hauptverhandlung kommen, hat – ein systemimmanentes Problem – also dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). Diese „gesetzessystematisch gewollte Befangenheit“ von Gerichten bei der Entscheidung über die Anklage lässt sich nicht verhindern.

Nichteröffnung des Hauptverfahrens noch möglich

Damit es erst gar nicht so weit kommt, ist ein Strafverteidiger gefragt; vor allem, um rechtliche Einwände gegen die Anklage zu erheben. Über einen Antrag auf Nichteröffnung kann so oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). Hier gilt es genau abzuwägen, ob derartige Anträge schon bei Erhebung der Anklage sinnvoll sind oder es taktisch besser ist, die Argumente für eine nicht zu verhindernde Hauptverhandlung zu bewahren.

Im Zwischenverfahren – also nach Anklage – sind zudem noch die oben angesprochenen Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens denkbar. Hierzu ist aber die Zustimmung des Mandanten, die der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erforderlich. Auch kann die Verteidigung nach Erhebung der Anklage bereits Beweisanträge stellen, sofern dies sinnvoll ist. Hat ein Antrag auf Nichteröffnung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Hauptverfahren und Ablauf einer Hauptverhandlung

Wie lange dauert einer Hauptverhandlung?

Wenn das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. Eine Hauptverhandlung kann auf einen sog. „Hauptverhandlungstag“ mit nur einem kurzen Termin von einer halben Stunde beschränkt sein. Gerade in Schwurgerichtsverfahren oder aufwendigen Schöffensachen mit mehreren Beschuldigten kommt es aber auch häufig zu einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen, so dass sich die die gesamte Hauptverhandlung in Einzelfällen über ein Jahr hinziehen kann.

Wie lange eine Hauptverhandlung in einem Strafverfahren andauert, hängt auch wesentlich vom Verteidigerverhalten bzw. dem Beschuldigten ab. So kann die Hauptverhandlung bei einer konsensualen Strafmaßverteidigung, bei der beispielsweise zu Beginn ein sog. Deal mit dem Gericht ausgehandelt wird, äußerst verkürzt werden.

Im Rahmen des Deals sichert das Gericht eine maximale Strafobergrenze zu und erhält im Gegenzug ein Geständnis. In einem solchen Fall ist die Beweisaufnahme wenig aufwendig und damit auch zeitsparend. Ganz anders kann es aussehen bei einer auf Freispruch gerichteten Verteidigung, wenn das Gericht auf „Verurteilungskurs“ ist.

Dann hat die Verteidigung die Möglichkeit, den Prozess durch immer weitere Beweisanträge in die Länge zu ziehen. Die Länge einer Hauptverhandlung hängt also immer auch mit der gemeinsam zwischen Mandant und Verteidiger festgelegten Strategie ab.

Vorbereitung durch den Strafverteidiger und das Gericht

Eine Hauptverhandlung wird durch den guten Strafverteidiger stets genau vorbereitet, wenngleich ihn dies nicht von der Fähigkeit, spontan zu sein, befreit. Insbesondere Zeugenvernehmungen bedürfen einer genauen Auseinandersetzung mit der Ermittlungsakte bzw. mit den vorherigen Aussagen des jeweiligen Zeugen im Ermittlungsverfahren. Während die Verteidigung die Akte durcharbeitet und die Strategie mit dem Mandanten bestimmt, ist auch das Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht tatenlos.

Es trifft Vorbereitungsmaßnahmen, die einen reibungslosen Ablauf ermöglichen sollen (§ 213 ff. StPO). Unter anderem werden alle Parteien des Prozesses über den Ort und den Beginn der Hauptverhandlung informiert, aber auch andere prozessrelevante Tatsachen, wie die Benennung von Zeugen der Parteien, werden bekannt gegeben.

Wie stellt sich der genaue Ablauf einer Hauptverhandlung dar?

Dies regelt § 243 StPO:

  1. Aufruf der Sache: Eröffnung der Hauptverhandlung durch den vorsitzenden Richter, sowie die Feststellung der Anwesenheit jeglicher Prozessbeteiligter.
  2. Vernehmung des Angeklagten zur Person: Diese beschränkt sich lediglich auf die Identitätsfeststellung und Feststellung der Verhandlungsfähigkeit.
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt: Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen worden ist.
  1. Vernehmung des Angeklagten zur Sache: Möglichkeit der Aussageverweigerung und Belehrung hierüber.
  2. Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme ist der Kern der Hauptverhandlung. Es werden Zeugen vernommen, ggf. Sachverständige gehört und Gegenstände in Augenschein genommen. Die Beweisaufnahme kann maßgeblich durch die Verteidigung beeinflusst werden. Insbesondere können Beweisanträge gestellt werden. Darüber hinaus hat der Verteidiger ein Fragerecht.
  3. Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO.
  • Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme soll es nach seiner freien Überzeugung gem. § 261 StPO entscheiden.

Bestehen auch nach der Beweisaufnahme aus Sicht des Gerichts weiterhin Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ein Freispruch erfolgen.

  • Urteilsverkündung: Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung, wenn das Verfahren vorher nicht eingestellt wurde. Urteilsverkündung bedeutet, dass der Urteilstenor, also das Gesamtergebnis, verlesen wird. Es folgt eine mündliche Urteilsbegründung. Danach muss das Gericht im Rahmen der Frist des § 275 StPO (grds. 5 Wochen) das schriftliche Urteil verfassen und unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangen lassen.

Was macht der Strafverteidiger in der Hauptverhandlung?

Der versierte Strafverteidiger wird die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären. Wie sich das Verteidigerverhalten genau darstellt, hängt von der oben bereits angesprochenen Strategie ab.

Er wird, insbesondere im Falle einer Freispruchverteidigung, alles tun, um entlastende Momente und Zeugen in den Prozess zu bringen und Belastungsmaterial zu erschüttern. Auch kann Ihnen ein Anwalt für das Strafrecht mit der notwendigen Erfahrung und dem erforderlichen Gespür sagen, wann und ob eine Einlassung vorteilhaft ist. Er wird Ihnen sagen können, ob ein Verständigungsgespräch sinnvoll ist und die erforderlichen Verhandlungen führen.

Rechtsanwalt Thomas Häfner.

Die Kunst ist es, zu wissen, wann man die richtige Frage stellt, wann man gerade keine Fragen stellt und wann ein offener Kampf geführt wird. Nie darf man den Streit fürchten und immer muss der gute Verteidiger ausschließlich den Mandanteninteressen verpflichtet sein.“

Arten von Strafen

Das Gesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Zu den Hauptstrafen gehören die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Nebenstrafen sind etwa der Verlust Amtsfähigkeit, des Wahlrechts und das deutlich häufigere Fahrverbot (§ 44 StGB).

Die Grundsätze der Strafzumessung finden sich § 46 StGB. Danach ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Das Gericht muss darüber hinaus die verschiedenen Umstände, die durch die konkrete Tatbegehung für oder gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen. Auch die Folgen, die durch die Strafe für das Leben des Täters nach Strafverbüßung zu erwarten sind, sollen in die Entscheidung des Gerichts mit einfließen.

Geldstrafe

Das System der Geldstrafen ist für den Laien nicht leicht zu erfassen. Nachfolgende Erklärung soll verdeutlichen, wie Geldstrafen gebildet werden:

Zu unterscheiden ist zwischen Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Die Tagessatzanzahl bestimmt sich nach zahlreichen Faktoren, insb. der Schwere der Tat, der höhe etwaiger Schäden und dem Nachtatverhalten. Die maximale Tagessatzanzahl beträgt 360. Wichtig ist die Grenze von 90 Tagessätzen, da erst ab dieser Grenze eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt.

Die konkrete Tagessatzhöhe richtet sich nach den Vermögensverhältnissen, insb. dem monatlichen Nettoeinkommen. Der monatliche Nettobetrag ist durch 30 zu teilen um die zu erwartende Tagessatzhöhe zu ermitteln. Beträgt das Nettoeinkommen also 2000 Euro, ist von einem Tagesssatz in Höhe von ca. 66 Euro auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig laufende Verbindlichkeiten wie Darlehensrückzahlungsraten oder Unterhaltszahlungen vorher in Abzug gebracht werden. Welche Verbindlichkeiten zu Gunsten des Angeklagten abgezogen werden unterliegt keinen festen Regeln, sondern ist vor allem vom jeweiligen Richter und auch der Argumentation des Verteidigers abhängig.

Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich von einem Monat bis zu lebenslanger Dauer verhängt werden. Die jeweiligen Strafrahmen entnehmen Sie bitte unserer Darstellung der einzelnen Delikte im Strafrecht.

Nach § 47 StGB darf eine kurze Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nur in engen Ausnahmen verhängt werden. In unteren Bereichen der Kriminalität ist also eine Geldstrafe das vorrangige Mittel der Wahl. Dies ist so aufgrund der einschneidenden Wirkung einer Freiheitsstrafe.

Eine Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies wird immer mit einem „Quasi-Freispruch“ verwechselt. Bewährung heißt, dass eine Bewährungszeit von zum Beispiel zwei oder drei Jahren festgelegt wird, dazu kommen ggf. Bewährungsauflagen. Wird der Verurteilte in dieser Zeit wieder straffällig, droht ein Bewährungswiderruf und die Strafe muss tatsächlich verbüßt werden. Hinzu kommt die neue Strafe. Eine Bewährung sollte daher unbedingt ernst genommen werden.

Dennoch ist eine Bewährungsstrafe in vielen Fällen ein erstrebenswertes Ziel, das einer entsprechenden Verteidigungstaktik bedarf. Immer dann, wenn ein Freispruch und eine Geldstrafe aussichtlos erscheinen, aber Anknüpfungspunkte für eine positive Sozialprognose bestehen, muss eine Bewährung erklärtes Ziel sein.

Voraussetzung einer Bewährung ist zunächst eine bewährungsfähige Strafe. Diese darf höchstens zwei Jahre betragen. Dies darf nicht mit der Bewährungszeit verwechselt werden. Die Bewährungszeit ist die Zeit, in der man sich bewähren muss und die auch länger als zwei

Jahre andauern kann. Die Bewährungsstrafe ist diejenige Strafe, die zu Bewährung ausgesetzt wird und die erst bei einem Bewährungswiderruf vollstreckt wird.

Weiterhin ist eine positive Sozialprognose erforderlich. Hier kann im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem Verteidiger viel getan werden. Oftmals reicht die Aufnahme einer Arbeit, der Beginn einer Therapie, Beginn einer Ausbildung, Änderung des sozialen Umgangs oder ein Anti-Aggressions-Training.

Berufung

Die Hauptverhandlung ist beendet, der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt? Damit ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Jedes Urteil am Amtsgericht ist grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.

Häufig gibt es gute Gründe dafür, in Berufung zu gehen. Möglicherweise finden sich neue Beweise, die zur Entlastung beitragen. In vielen Fällen ist der Verurteilte jedoch auch schlichtweg mit der Auswertung der Beweise durch das Gericht oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

Das Verschlechterungsverbot

„Kann ich schlimmstenfalls eine noch höhere Strafe bekommen, wenn ich in Berufung gehe?“

Das Urteil darf demnach grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn er Berufung eingelegt hat. Jedoch muss stets beachtet werden: Auch die Staatsanwaltschaft kann in Berufung gehen. Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Berufung ein (z.B., weil sie das Urteil für zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich.

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Hierbei ist zu beachten: Die Frist beginnt nicht – wie es eigentlich sinnvoll wäre – mit der Zustellung des Urteils inklusive Urteilsbegründung. Die einwöchige Frist läuft nämlich bereits ab der Verkündung des Urteils, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie in erster Instanz verurteilt worden sein und in Berufung gehen wollen, ist also Eile geboten: Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Alternative zur Berufung: Sprungrevision

Alternativ zur Berufung kann gegen ein amtsgerichtliches Urteil auch Revision eingelegt werden, eine sogenannte Sprungrevision. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, zunächst Berufung einzulegen und erst im Nachhinein bei Erhalt der Urteilsbegründung das Rechtsmittel zu ändern, also als Revision weiterzuführen.

Dies ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Der Vorteil besteht dann darin, dass im Erfolgsfalle eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfindet. Bei erneuter Verurteilung steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Ihr Anwalt im Strafrecht kann Sie diesbezüglich beraten, ob eine Berufung oder eine Sprungrevision aussichtsreicher ist.

Dauer der Berufung im Strafrecht?

Sie wollen die Dauer der Berufung im Strafrecht erfahren? Diese Aussage wird am besten individuell getroffen. Treten Sie mit mir in Kontakt und ich informiere Sie gerne umfassend zu ihren Fragen.

Letzte Chance Berufung: Mandatierung nur für Urteilsanfechtung?

Bedenken Sie: Ist das Urteil aus Ihrer Wahrnehmung falsch, da Sie unschuldig sind und z.B. das Gericht relevante Beweise nicht ausreichend gewürdigt hat, ist die Berufung mitunter die letzte Chance! Nach der Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sollten Sie dann vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Das Revisionsverfahren unterscheidet sich jedoch wesentlich von der Berufung. In der Berufung können nämlich auch neue Tatsachen vorgebracht werden (z.B. ein Zeuge, der den Vorfall beobachtet hat, ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Zudem findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht „einmal von vorne wieder los“.

Zeugen, die nicht die Wahrheit gesagt haben, können in der Berufung beispielsweise nochmals kritisch befragt werden. All dies ist im meist schriftlichen Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen also keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit der Arbeit Ihres bisherigen Verteidigers in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Revision

Die Revision unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Berufung. Statthaft ist dieses Rechtsmittel bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts, sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts, aber auch im Wege der Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen erstinstanzliche amtsgerichtliche Urteile.

Revisionsgericht ist im letztgenannten Fall und bei Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts das jeweilige Oberlandesgericht (zum Beispiel Karlsruhe). Bei Revisionen gegen erstinstanzliche, landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Urteile ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig.

Die Revision ermöglicht eine umfassende Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler. Dabei können Verfahrensfehler, das materielle Recht und in engen Grenzen auch die Beweiswürdigung gerügt werden. Sobald die Revision eingelegt wird, kann das Urteil bis zur Entscheidung über die Revision nicht mehr vollstreckt werden, § 343 StPO.