Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt:
Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen.

Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines „einfachen“ Betruges gem.§ 263 StGB – Strafgesetzbuch aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der „Stoffgleichheit“.

Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnormen, die sich unter dem Begriff Betrugsdelikt („Betrug“) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.

So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einen Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen.

Beim Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) reicht es für eine vollendete Tat beispielsweise bereits aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird.

Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen, ohne dass es zu einem eigentlichen Schaden kommt.

Beratung durch einen Anwalt

Bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ist ein Betrug nach § 263 ff StGB. Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen.

Nicht immer hängt die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts mit einer Täuschung zusammen. Nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ist ein Betrug.

Unabhängig davon, ist jedoch bereits der Versuch eines Betruges strafbar, sodass es für eine Strafbarkeit in der Regel auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt. Ebenso beseitigt eine nachträgliche Zahlung einen Betrug nicht, wenn dieser bereits vollendet ist. Bei Betrugstatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht.

Zudem gestalten sich die § 263 ff StGB in der praktischen Anwendung oftmals schwierig, da zunächst rechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob z.B. über das Bestehen eines Anspruchs oder die Werthaltigkeit einer Gegenleistung getäuscht worden ist.

Neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ spielen in der Praxis zunehmend auch der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) eine Rolle.

Betrug und Unternehmerstrafrecht

Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betruges i.S.d. § 263 StGB auch die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs von Bedeutung. Diese Formen des Betrugs spielen unter anderem dann eine Rolle, wenn der Unternehmer auf öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen angewiesen ist, bei deren Beantragung er falsche oder unvollständige Angaben macht oder wenn er die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet.

Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt oder unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) gemacht und dadurch der Rückzahlungsanspruch in seinem Wert gemindert, wird bei der Staatsanwaltschaft durch die Bank der Vorwurf des Kreditbetrugs zur Anzeige gebracht.

Der „einfache“ Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht, was allein beim Anblick des Strafmaßes die möglichen und schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Aus diesem Grund sollte ein Betrugsvorwurf ernst genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden, um beispielsweise eine Vorstrafe wegen Betruges zu verhindern, die weitreichende Konsequenzen haben kann.

Kommentare sind deaktiviert