Betrug / Geldwäsche / Diebstahl
Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt:
Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines „einfachen“ Betruges gem. §263 StGB – Strafgesetzbuch aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der „Stoffgleichheit“.
Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnomen, die sich unter dem Begriff Betrugsdelikt („Betrug“) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.
So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einen Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen.
Beim Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) reicht es für eine vollendete Tat beispielsweise bereits aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird.
Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen, ohne dass es zu einem eigentlichen Schaden kommt.
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