Man greift Frau an Hintern (Sexualstrafrecht)

Man greift Frau an Hintern (Sexualstrafrecht)


Rechtsanwalt Thomas Häfner berät und vertritt Sie bundesweit in allen Instanzen gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht. Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts ist eine frühzeitige Intervention durch einen spezialisierten Strafverteidiger wichtig. Bereits das Ermittlungsverfahren kann erhebliche berufliche wie private Auswirkungen haben. Bei jedem öffentlich erhobenen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, auch wenn er sich später als unberechtigt herausstellt, bleibt bei vielen Menschen der Eindruck zurück, dass da „schon irgendwas dran war“. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.

Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts ist eine frühzeitige Intervention durch einen spezialisierten Strafverteidiger wichtig

Aus diesem Grund sollte bereits frühzeitig positiv durch einen Spezialisten auf das Ermittlungsverfahren eingewirkt werden. In vielen Fällen können die Strafverfahren bereits in diesem Stadium zur Einstellung gebracht werden, bevor es zu einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Sie sollten unbedingt umfassend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten lassen.

Im späteren Verfahren – vornehmlich nach erfolgter Akteneinsicht – kann dann gemeinsam entschieden werden, ob und wieweit sich zu den Vorwürfen geäußert werden soll.

Ich berate Sie gerne diskret und vorurteilsfrei in allen Bereichen des Sexualstrafrechts. Sollten Sie einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht ausgesetzt sein, so zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Bereits im Ermittlungsverfahren werde ich darauf hinarbeiten, dass das Verfahren möglichst frühzeitig eingestellt wird. Ist eine Einstellung nicht möglich, verteidige ich Sie zielorientiert und wenn Sie es wünschen, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten durch alle Instanzen.

Wichtige Empfehlungen für eine wirksame Verteidigung in Sexualstrafsachen

  1. Nehmen Sie die Vorwürfe ernst!

Immer wieder erleben wir, dass Unschuldige die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend ernst nehmen und glauben, mit einer Aussage bei der Polizei die Sache schnell und preiswert zu Ende bringen zu können. In der Vernehmung sitzen ihnen dann erfahrene Kriminalbeamte gegenüber, die einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermitteln und gezielt versuchen, die Beschuldigten zu verwickeln. Jetzt kann es bereits zu spät sein: Was in der ersten Vernehmung gesagt wird, hat häufig besonderes Gewicht. Wer hier einen unglaubwürdigen Eindruck macht, hat es im weiteren Verfahren schwer.

Das Protokoll der Vernehmung wird von der Polizei geführt. In das Protokoll wird nicht das aufgenommen, was Sie tatsächlich gesagt haben, sondern das, was der Polizeibeamte glaubt, verstanden zu haben. Selbst wenn Sie die Vernehmung abbrechen, weil Sie mit der Niederschrift nicht einverstanden sind oder die Unterschrift unter die Niederschrift verweigern, wird der Polizeibeamte später vor Gericht aussagen, dass Sie genau das, was im Protokoll steht, auch so gesagt haben.

Wir raten Ihnen deshalb: Seien Sie vorsichtig. Nehmen Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe ernst, gerade wenn Sie unschuldig sind.

  1. Untersuchungshaft vermeiden ist möglich

Untersuchungshaft kann nach dem Gesetz angeordnet werden bei

Fluchtgefahr, die meist aus der Höhe einer vermeintlichen Strafandrohung abgeleitet wird.

Verdunklungsgefahr. Verdunklungsgefahr wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Beschuldigte versucht, auf den bzw. die angeblich Geschädigte(n) einzuwirken. Vermeiden Sie daher Kontakt mit den angeblichen Geschädigten und vor allem jede Beeinflussung. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit ist Aufgabe Ihres Verteidigers und des Gerichts.

Darüber hinaus wird Untersuchungshaft in der Rechtspraxis von Gerichten angeordnet, um Geständnisse vorzubereiten. Ein geflügeltes Wort bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ist der Satz: „U-Haft schafft Rechtskraft“. Lassen Sie sich nicht von der Androhung der Untersuchungshaft beeindrucken. Sie haben das Recht, zunächst mit einem Verteidiger zu sprechen. Bestehen Sie darauf!

Ein erfahrener Verteidiger wird in vielen Fällen – auch ohne Geständnis – zumindest eine Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen (zum Beispiel eine Meldeauflage) erreichen können.

  1. Schweigen ist Gold

Uns ist aus unserer langjährigen Praxis kein einziger Fall bekannt, in dem ein frühzeitiges Geständnis eines unverteidigten Beschuldigten bei der Polizei zu einem Strafnachlass geführt hätte, der die Nachteile des Geständnisses aufwiegt. Häufig werden nämlich Taten zugegeben, die niemals hätten bewiesen werden können.

Bedenken Sie: Auch dann, wenn Sie sich tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht haben, ist vor Gericht immer noch Zeit, ein Geständnis abzulegen.

  1. Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Es gibt praktisch kein Delikt, das so gering wäre, dass keine Hausdurchsuchung angeordnet werden könnte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung sind denkbar gering, praktisch genügt jeder einigermaßen begründete Verdacht, um eine Hausdurchsuchung – notfalls auch ohne richterlichen Beschluss – durchzuführen. Die Polizei kommt dabei oft am frühen Morgen und weckt die Beschuldigten, um sie zu überraschen.

Eine Hausdurchsuchung ist für viele Betroffene äußerst belastend: Plötzlich dringen fremde Menschen in den Bereich ein, der bisher ausschließlich Ihnen gehörte und den Sie für unantastbar gehalten haben. Viele Betroffene versuchen jetzt, sich durch Angaben zu entlasten oder die Polizisten davon zu überzeugen, dass sie unschuldig sind. Widerstehen Sie dieser verständlichen Versuchung! Bleiben Sie ruhig. Machen Sie keine Angaben. Bestehen Sie darauf, uns anrufen zu dürfen. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.

Sie sind auch nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung mitzuwirken oder die Polizisten durchs Haus zu führen. Setzen Sie sich – nachdem Sie uns angerufen haben – auf Ihr Sofa und betrachten Sie das Muster Ihrer Tapete. Machen Sie deutlich, dass Sie keine Angaben zur Sache machen.

  1. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Polizei auf

Die Polizei kann einen Beschuldigten nicht dazu zwingen, auf der Dienststelle zu erscheinen, solange sie keinen Haftbefehl hat. Polizeilichen Ladungen, insbesondere zur Vernehmung, müssen Sie daher keine Folge leisten. Nur die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können Ihr Erscheinen erzwingen und weisen auf diese Möglichkeit auch in der Ladung hin.

Wenn Sie eine Ladung von der Polizei erhalten, kontaktieren Sie deshalb zunächst Ihren Verteidiger. Mit diesem besprechen Sie dann, ob Sie den Termin ausnahmsweise (in seiner Anwesenheit!) wahrnehmen.

Dies gilt auch, wenn Sie zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen werden. Erkennungsdienstliche Behandlungen werden von der Polizei häufig standardmäßig durchgeführt, auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

  1. Glaubhaftigkeitsgutachten

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist zwar grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts. Allerdings werden Juristen nicht speziell dafür ausgebildet, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen. Dies ist eine Aufgabe, die besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Aussagepsychologie erfordert. Deshalb sollte man immer darauf dringen, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt wird. Dies ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn hinsichtlich des (sog. Opfer-) Zeugen besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel:

  1.     psychischen Erkrankungen
  2.     hochgradige Medikamentenabhängigkeit, hoher Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum
  3.     dauerhafte Erkrankungen wie Epilepsie, Magersucht, Depressionen
  4.     schwere Schädelverletzung mit Auswirkung auf die Erinnerungsfähigkeit
  5.     kindliche und jugendliche Zeugen
  6.     besonderes Verhältnis zum Beschuldigten
  7.     langer Zeitraum zwischen angeblicher Tat und Vernehmung
  8.     Zeugenaussage in anderem Verfahren widerlegt, Auffälligkeiten im Aussageverhalten

Wenn eines dieser oder ähnlicher Kriterien vorliegt, nimmt der Bundesgerichtshof an, dass in der Regel ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen ist. Je mehr der oben genannten Umstände in einer Person zusammentreffen, umso eher muss ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden.

Deliktsbeispiele

Tatvorwurf Sexueller Übergriff § 177 Abs. 1, 2 StGB

Der Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs ist in § 177 Abs. 1, 2 StGB geregelt und sieht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ein sexueller Übergriff liegt insbesondere vor, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an selbiger Person vornimmt oder von dieser Person vornehmen lässt oder diese Person dazu nötigt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder durch einen Dritten zu dulden. Ein sexueller Übergriff kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter eine sexuelle Handlung in einer Situation vornimmt, in welcher die andere Person mit einem solchen Angriff nicht rechnet oder er eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder die andere Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Richtet sich der sexuelle Übergriff gegen Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung unfähig sind, einen Widerstandswillen zu bilden oder zu äußern, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. bis hin zu fünfzehn Jahren. Als Anwalt für Sexualstrafrecht kann ich Sie in einem persönlichen Gespräch gerne genauer dazu beraten.

Tatvorwurf Sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5 StGB

Der Tatvorwurf der sexuellen Nötigung ist in § 177 Abs. 5 StGB geregelt und dann einschlägig, wenn der Täter:

bei Begehung der Sexualstraftat Gewalt anwendet dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Die sexuelle Nötigung sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor. Der Mindeststrafrahmen der sexuellen Nötigung erhöht sich auf drei Jahre, wenn der Täter z.B. bei Tatausführung eine Waffe bei sich geführt hat. Schließlich droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn z.B. der Täter das Opfer bei der Tat schwer körperlich misshandelt. Als Anwalt für Sexualstrafrecht kennt man die kritischen Tatbestandsvoraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten.

Tatvorwurf Vergewaltigung § 177 Abs. 6 StGB

Der Tatvorwurf der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB geregelt und sanktioniert die besonders schweren Fälle sexueller Übergriffe, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Als Vergewaltigung gelten nicht nur der Beischlaf, sondern auch alle sonstigen vergleichbaren sexuellen Handlungen, die mit einer besonderen Erniedrigung des Opfers verbunden sind. Dazu zählt beispielsweise auch Oralverkehr. Die Vergewaltigung wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft. Auch hier greifen die Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 7, 8 StGB, sodass als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei oder von fünf Jahren einschlägig sein kann.

Tatvorwurf sexueller Missbrauch §§ 174ff. StGB

Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs ist in den §§ 174 ff. StGB geregelt. Die Tatbestände unterscheiden zwischen den geschützten Personengruppen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB gehören auf diesem Gebiet zu den am häufigsten erhobenen Tatvorwürfen. Darüber hinaus stellt das Gesetz weitere Konstellationen unter Strafe, in denen der Täter eine besondere Situation zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, wie etwa eine Amtsstellung, ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis.

Sexueller Missbrauch von Kindern kann gem. § 176 Abs. 4 StGB auch erfolgen, wenn mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in Form des Vorzeigens pornographischer Abbildungen und Darstellungen auf das Kind eingewirkt wird. Mit anderen Worten erfüllt bereits das Versenden von pornographischen Bildern per WhatsApp oder über sonstige Chat-Programme an Kinder den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs, der in dieser Konstellation eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Tatvorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographische Schriften § 184b StGB

Ein im Internet- und Smartphone-Zeitalter äußerst häufiger Tatvorwurf, der regelmäßig mit Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern einhergeht, ist der Tatvorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB. Die Rechtsfolgen wurden verschärft und sind derzeit ein Verbrechen:

Strafgesetzbuch (StGB)

  • 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatlichen Aufgaben,

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und

2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Eine Schrift dazu gehören auch elektronische Speichermedien und Datenträger – gilt dann als kinderpornographisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren zum Gegenstand hat, wenn ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben wird oder wenn die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben wird.

Der Umgang mit jugendpornografischen Schriften wird in § 184c StGB unter Strafe gestellt und wird ebenfalls mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB)

  • 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Als Anwalt für Sexualstrafrecht habe ich bereits eine Vielzahl von Fällen des Tatvorwurfs des Verbreitens, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften verteidigt.

Nein heißt Nein – Gesetzesänderung im Sexualstrafrecht

Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2016, die unter dem Slogan “Nein heißt Nein” medial begleitet wurde, ist im Sexualstrafrecht eine massive Strafbarkeitsverschärfung einhergegangen. Nicht nur, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erheblich herabgesenkt und sogar neue Tatbestände eingefügt wurden, wie beispielsweise der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Belästigung, es wurden auch die Qualifikationen und die Strafrahmen deutlich erweitert.

Die Einzelheiten der Gesetzesänderung können unter dem Artikel Verschärfung des Sexualstrafrechts nachvollzogen werden.

Anwalt Sexualstrafrecht – Verteidigungsmöglichkeiten

Als Anwalt für Sexualstrafrecht kann ich sagen, dass die Verteidigungsmöglichkeiten vielfältig sind und sich zuvorderst an dem erhobenen Tatvorwurf und den damit verknüpften Strafandrohungen orientieren. Hierbei kann eine Verteidigung gegen den Schuldspruch in Betracht kommen, aber auch eine Verteidigung, die sich ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite konzentriert, sodass auf diesem Wege eine mildere Bewährungsstrafe erzielt werden kann. Nicht selten steht im Vordergrund, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung, sozusagen geräuschlos auf dem Strafbefehlswege in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beenden.

Im Rahmen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegt häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Als Anwalt für Sexualstrafrecht gilt es genau zu überlegen, ob mittels einer Verteidigererklärung anhand der Aktenlage vorzutragen oder die Abgabe einer dem Beschuldigten oder Angeklagten zurechenbaren Stellungnahme angezeigt ist. Als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht und Strafverteidiger kann man an dieser Stelle mit Augenmaß enormen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens nehmen.

Bei Belastungszeugen sind die Glaubwürdigkeit der Belastungsperson und die Glaubhaftigkeit der Aussage von zentraler Bedeutung. Beide sind anhand der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (z.B. Aussageentstehung, Aussagekonstanz und Schlüssigkeit) kritisch zu hinterfragen und spätestens im Rahmen der Gerichtsverhandlung maximal auf den Prüfstand zu stellen. Gegebenenfalls muss ich als Anwalt für Sexualstrafrecht auf die Einholung und Auseinandersetzung mit einem aussagepsychologischen Gutachten drängen. Für einen versierten Anwalt für Sexualstrafrecht ist ein weiterer wichtiger Verteidigungsgesichtspunkt die Auseinandersetzung mit anderweitigen Zeugen und objektiven Beweismitteln, die gegen den hinreichenden Tatverdacht streiten, beispielsweise die Untersuchung von Beweismitteln auf das Nichtvorhandensein von Spermaspuren oder sonstigen DNA-Spurenträgern, etc. Als Anwalt für Sexualstrafrecht und als Verteidiger gilt es an dieser Stelle auf die Erhebung dieser Beweise hinwirken und für die Einführung in die Hauptverhandlung Sorge tragen.

Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften stehen durchaus auch technische Verteidigungsgesichtspunkte im Mittelpunkt. Regelmäßig hat eine kritische Auseinandersetzung mit den kriminalpolizeilichen Auswertungsgutachten von Datenträgern zu erfolgen. Von erheblicher Bedeutung sind der Besitzwille und der Tatbestandsvorsatz im Hinblick auf den Besitz bzw. den Umfang des Besitzes der inkriminierten Dateien auf dem Datenträger. Sollte keine Möglichkeit bestehen, die Tatbestandserfüllung zu verneinen, so ist regelmäßige Zielsetzung, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und das Strafmaß in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf dem Strafbefehlswege zu minimieren.

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