Wenn Ihnen der Besitz von Drogen (Drogendelikte), im Juristendeutsch „Betäubungsmitteln“, vorgeworfen wird, stellt sich Ihnen sicher die Frage, was nunmehr auf Sie zukommen kann. Vielleicht haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten oder sogar den ersten Schrecken einer Hausdurchsuchung verkraftet.

Zurück bleiben häufig viele Fragen. Was für eine Strafe droht mir? Muss ich bei der Polizei Angaben machen? Wann bekomme ich mein Handy oder mein Laptop wieder?

Ich berate, begleite und verteidige Sie von Beginn bei dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln. In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch kann ich Ihre wichtigsten Fragen beantworten und auch schon eine erste Einschätzung für Ihren Fall abgeben.

Welche Strafe droht bei Besitz von Betäubungsmitteln?

 
Welche konkrete Strafe beim Besitz von Betäubungsmitteln oder Drogen droht, ist die häufigste Frage, die mir von Mandanten zum Beginn der Verteidigung gestellt wird. Wenn Sie sich schon einmal den Tatbestand des § 29 BtMG durchgelesen haben, haben Sie festgestellt, dass bereits für den reinen Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe droht. Im Falle des Besitzes einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln droht der Gesetzgeber in § 29a BtMG sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren an.

Schon der Besitz von Betäubungsmitteln ist ein erheblicher Vorwurf, welcher mit langjährigen Gefängnisstrafen bedroht ist.

 

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie muss es jedoch nicht so weit kommen. Ich kann in vielen Fällen eine Einstellung Ihres Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren erreichen. Sofern dies einmal nicht möglich sein sollte, können wir an den richtigen Stellschrauben bei Staatsanwaltschaft und Gerichten drehen, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Durch die genaue Analyse der Ermittlungsakte gewähre ich Ihnen von Beginn an eine individuelle und optimierte Strafverteidigung beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln. Dabei sind vor allem zwei Fragen von wesentlicher Bedeutung, um gemeinsam mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und festzulegen:

  1. Welche Betäubungsmittel wurden gefunden?
  2. Und wem können diese Betäubungsmittel zugeordnet werden?

Besitz von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Betäubungsmitteln kann sehr unterschiedliche Fälle umfassen. Das kann der Joint mit Cannabis zum Eigenkonsum sein oder aber auch die Lieferung von mehreren Tonnen Kokain im Hafen. In beiden Fällen ist jedoch eine ebenso professionelle, wie nachdrückliche, Strafverteidigung wichtig. Betäubungsmittel werden von der Rechtsprechung in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ eingeteilt. Zu den „weichen Drogen“ zählt zum Beispiel Cannabis oder Marihuana. Am anderen Ende des Spektrums stehen dagegen harte Drogen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl. Dazwischen anzusiedeln sind Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe beim Besitz von Betäubungsmitteln ist die Menge der Drogen. Während § 29 BtMG für den Besitz von „normalen“ Mengen eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren vorsieht, droht bei der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ gemäß § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu fünfzehn Jahren. Wann der Besitz einer „nicht geringen Menge“ vorliegt, ergibt sich aus dem Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen. Die Rechtsprechung wendet in der Regel folgende Grenzwerte an:

BetäubungsmittelNicht geringe Menge
Cannabis und Marihuana7,5g THC
Amphetamin10g Amphetamin-Base
Methamphetamin5g Methamphetamin-Base
Kokain5g Cocainhydrochlorid
Heroin1,5g Heroinhydrochlorid
MDMA30g MDMA-Base
Morphin4,5g Morphinhydrochlorid

Zur Ermittlung, ob ein Fall des Besitzes von einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, ist es notwendig, die vorhandene Menge an Betäubungsmittel und den prozentualen Wirkstoffgehalt zu kennen. In meiner langjährigen Praxis sehe ich sehr unterschiedliche Wirkstoffmengen bei Betäubungsmitteln. Bei Cannabis liegt der Wert regelmäßig zwischen 3% und weit über 20% THC (bis zu 34%!), der Durchschnitt liegt regelmäßig bei 11% bis 14%.

Der Vorwurf des Besitzes von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln ist aufgrund der hohen Straferwartung nicht zu unterschätzen und kann zu hohen Gefängnisstrafen führen. Indem zum richtigen Zeitpunkt des Strafverfahrens die richtigen Argumente vorgebracht werden, kann ich oft auch beim Vorwurf des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln Gefängnisstrafen vermeiden. Wir erörtern mit Ihnen umfassend alle verfügbaren Möglichkeiten der Verteidigungsstrategie in Ihrem konkreten Fall.

Wir prüfen auch, ob eine Verständigung, ein sogenannter „Deal“, mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht möglich und sinnvoll ist.

Mein Verständnis der besten Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmittel umfasst ein breit aufgestelltes Konzept für Ihre individuelle Situation. Ich erörtere mit Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, welche Verteidigungsziele realistisch sind und wie wir das bestmögliche Ergebnis für Sie erreichen.

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