Drogendelikte / Besitz / Handel
Wenn Ihnen der Besitz von Drogen (Drogendelikte), im Juristendeutsch „Betäubungsmitteln“, vorgeworfen wird, stellt sich Ihnen sicher die Frage, was nunmehr auf Sie zukommen kann. Vielleicht haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten oder sogar den ersten Schrecken einer Hausdurchsuchung verkraftet.
Zurück bleiben häufig viele Fragen. Was für eine Strafe droht mir? Muss ich bei der Polizei Angaben machen? Wann bekomme ich mein Handy oder mein Laptop wieder?
Ich berate, begleite und verteidige Sie von Beginn bei dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln. In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch kann ich Ihre wichtigsten Fragen beantworten und auch schon eine erste Einschätzung für Ihren Fall abgeben.
Welche Strafe droht für Drogenbesitz?
Welche Strafen drohen für den Besitz von Betäubungsmitteln? Welchen Einfluss hat die Menge der Drogen auf das Strafmaß? Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage von Drogendelikte nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis.
Der Besitz von Drogen ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafrechtlich relevant. Maßgeblich für das Drogenstrafrecht sind vor allem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), welches Verstöße in Zusammenhang mit Drogen in eigenen Straftatbeständen regelt, und das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das spezielle Strafvorschriften im Zusammenhang mit Cannabis vorsieht. Wenn man von Betäubungsmitteln redet, werden diese gewöhnlich häufiger als „Drogen“ und „Rauschgifte“ bezeichnet.
1. Besitz von Drogen
Zentrale Vorschriften zu den Drogentatbeständen sind der § 29 BtMG sowie § 34 KCanG. Der Drogenbesitz ist dabei die einfachste Form der Tatbegehung, aber nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bzw. nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ebenfalls strafbar.
Je nach Art der Droge genügen schon kleine Mengen, um den Straftatbestand zu erfüllen. Etwas anderes gilt, wenn Sie Kleinstmengen des Stoffes nur an sich nehmen, um ihn sofort zu konsumieren oder wegzuschmeißen: Dann haben Sie über die Drogen keine Herrschaft bzw. keinen Besitz ausgeübt, so dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist.
Strafbarkeit nach dem BtmG
Drogen bzw. Betäubungsmittel gemäß BtMG sind Stoffe und Substanzen, die zu einer Abhängigkeit führen können oder deren Missbrauch die Gesundheit gefährdet oder schädigt. Zudem fallen hierunter Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen.
Sämtliche Stoffe und Substanzen sind in der Anlage I bis III des BtMG näher genannt. Hierzu gehören sowohl natürliche Substanzen (z.B. Kokain oder Opium) als auch künstliche, d.h. synthetisch hergestellte „Designerdrogen“ (z.B. Heroin, LSD, Ecstasy, „Speed“).
Mittel, die in der Anlage des BtMG nicht aufgeführt sind, gelten nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Hierzu zählen beispielsweise natürliche Cannabinoide – also Cannabis -, für die das KCanG spezielle Regelungen vorsieht.
Beispiel: In der Anlage sind synthetische Cannabinoide (d.h. künstliche Stoffe, die wie Cannabis wirken) aufgeführt. Das nichtsynthetische – also natürliche – Cannabis ist hingegen infolge der Teillegalisierung durch das KCanG ausdrücklich ausgenommen.
Der Katalog unterscheidet
- nicht verkehrsfähige,
- verkehrsfähige, aber verschreibungspflichtige,
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.
Der Umgang mit Betäubungsmitteln entgegen diesen Bestimmungen ist grundsätzlich strafbar.
Strafbarkeit nach dem KCanG
Auch wenn der Besitz von Cannabis und Cannabispflanzen zum Eigenverbrauch teilweise legalisiert wurde, existieren Höchstgrenzen für die Besitzmenge. Erwachsene dürfen daher nur 50 g Cannabis am eigenen Wohnsitz bzw. 25 g außerhalb des Wohnsitzes besitzen. Darüber hinaus ist der Besitz von 3 Cannabispflanzen unter bestimmten Umständen erlaubt.
Dagegen sieht § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG eine Strafbarkeit bei Besitz von
- mehr als 30 g Cannabis (Trockengewicht) an einem Ort, der nicht Wohnsitz ist,
- mehr als 60 g Cannabis (Trockengewicht) am Wohnsitz, oder
- mehr als drei lebenden Cannabispflanzen
vor.
Der Besitz von Mengen zwischen dem erlaubten und strafrechtlich verbotenen Bereich stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
2. Abgrenzung zu weiteren Drogenstraftaten
Zu beachten ist, dass der Besitz von Drogen nur strafbar ist, wenn kein anderer vorrangiger Straftatbestand vorliegt. Dabei handelt es sich um Taten, die über den Besitz von Drogen hinausgehen. Hierzu zählen:
- Der Anbau von Drogen: Dieses Delikt ist mit dem Anbau von Pflanzen, die nach dem BtMG verbotene Stoffe enthalten, verwirklicht. Der Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf ist im kleinen Rahmen allerdings legalisiert.
- Die Herstellung von Drogen: Hierzu zählt z.B. die Anfertigung von synthetischen Drogen.
- Der Erwerb von Drogen, z.B. der Kauf bei einem Drogendealer – es sei denn, die Droge wird sofort konsumiert, weil dann die Droge nicht in den Besitz gelangt ist. Wer aber erst mit der Droge „im Gepäck“ nach Hause fährt und dort konsumiert, hat den Tatbestand des Drogenerwerbs erfüllt. Der Erwerb von Cannabis ist dagegen bis zu einer Menge von 25g am Tag bzw. bis zu 50g pro Monat straffrei möglich – auch auf dem Schwarzmarkt.
- Der Handel mit Drogen , um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Die Grenze vom reinen Drogenbesitz zu weiteren der vorgenannten Delikte ist oft fließend. Schließlich stellt sich für denjenigen, der Drogen konsumiert, regelmäßig die Frage, über welche Quellen er an das Rauschgift kommt und – je nach Einkommensverhältnissen – wie dies zu finanzieren ist. Der Schritt zur sogenannten Beschaffungskriminalität ist dann in vielen Fällen nicht weit: Es werden weitere Straftaten begangen, häufig auch solche nach den Strafvorschriften des Strafgesetzbuches wie Diebstahl, Einbruch, Raub usw., um an Geld zur Beschaffung von Drogen zu kommen.
3. Strafe bei Drogenbesitz in geringen Mengen
Grundsätzlich gilt für Drogenbesitz eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Das genaue Strafmaß für Drogenbesitz hängt aber auch davon ab, in welcher Menge der Täter Betäubungsmittel in Besitz hatte. Bei Besitz nur geringer Mengen zum Eigenkonsum kann je nach den genaueren Umständen eine milde Strafe oder sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, so dass der Konsum letztlich straflos bleibt (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG).
Doch welche Menge an Drogen gilt als gering?
Dies ist je nach Bundesland unterschiedlich: Die Länder legen eigene Höchstmengen fest, bis zu der das Verfahren gemäß § 31a BtMG bei Eigenverbrauch in geringen Mengen eingestellt werden kann. Während in manchen Ländern beispielsweise bis zu 0,3 g Kokain unter die Vorschrift fallen, erfolgt v.a. in Süddeutschland keine Verfahrenseinstellung bei harten Drogen.
Allerdings sollte man gerade in Bayern auch solch kleinere Drogendelikte nicht auf die leichte Schulter nehmen: In Bayern werden Delikte wegen Drogenbesitzes oftmals entschiedener verfolgt als in anderen Bundesländern. Wenn Ihnen also der Besitz von Drogen oder sonstige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch nehmen.
4. Strafe bei Drogenbesitz in nicht geringen Mengen
Der Besitz von Rauschgiften in einer „nicht geringen Menge“ kann zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen.
Was als nicht geringe Menge gilt, hat der Bundesgerichtshof in Grenzwerten festgelegt, beispielweise:
- Kokain: (Wirkstoff: Kokainhydrochlorid): 5,0 g
- Heroin: (Wirkstoff: Heroinhydrochlorid): 1,5 g
Wie ersichtlich, gelten je nach Droge andere Grammzahlen als Grenzwerte. Entscheidend ist also nicht das Gewicht, sondern welchen Wirkstoffgehalt die Substanzen haben. Um dies im Einzelfall genau bestimmen zu können, werden bei Tätern gefundene Betäubungsmittel beschlagnahmt und im kriminaltechnischen Labor auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.
5. Drogentherapie statt Strafe
Täter von Drogendelikten haben häufig selbst ein „Drogenproblem“. Aus diesem Grund räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, statt einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie machen zu können.
Voraussetzung ist, dass
- die anderenfalls anzutretende Freiheitsstrafe bei nicht mehr als zwei Jahren liegt
- und die Tat gerade im Zusammenhang mit einer Drogensucht begangen wurde. Dies muss sich aus dem Strafurteil ergeben.
Alternativ kann die Staatsanwaltschaft in einigen Fällen aber auch schon im Vorfeld davon überzeugt werden, von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn der Täter in eine Drogentherapie geht. Hierzu bedarf es aber einer frühzeitigen Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft sowie des Verhandlungsgeschicks eines erfahrenen Strafverteidigers.
Welche Strafe droht für Drogenhandel?
Wo beginnt Drogenhandel und welche Strafen drohen? Wie beeinflussen die genauen Tatumstände das Strafmaß? Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis.
Der Handel mit Drogen ist eines der Kerngeschäfte des organisierten Verbrechens, da mit Rauschgift sehr hohe Gewinne erzielt werden können. Doch gibt es auch einzelne bzw. gelegentliche Kleinhändler bzw. Dealer (englisch für Händler), die sich mit Drogengeschäften etwas hinzuverdienen. Häufig wird damit auch die eigene Drogensucht finanziert.
Aber betreiben Sie bereits dann Drogenhandel, wenn Sie einem Freund auf dessen Bitte ein paar Gramm Haschisch aus ihrem Tütchen weiterverkaufen? Im folgenden Beitrag erläutere ich, wo Drogenhandel beginnt und welche strafrechtlichen Folgen je nach Art und Umfang der Tatbegehung drohen.
1. Handel mit Betäubungsmitteln
Unter Drogenhandel versteht man den illegalen Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln wie etwa Haschisch, Heroin und Kokain. Der Straftatbestand ist in § 29 Betäubungsmittelgesetz ff. (kurz BtMG) sowie speziell für die Droge Cannabis in § 34 Konsumcannabisgesetz (kurz KCanG) umfangreich geregelt. Das BtMG und das KCanG regeln die Drogendelikte in eigenen Straftatbeständen außerhalb des Allgemeinen Strafrechts.
Betäubungsmittel werden im allgemeinen Sprachgebrauch meist „Drogen“ oder „Rauschgifte“ genannt. Welche Rauschmittel unter das BtMG fallen und nicht gehandelt werden dürfen, ist in den Anlagen I bis III des BtMG näher erläutert.
Ziel des Drogenhandels ist es, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Strafbar ist daher nicht allein der Kauf und Verkauf von Rauschgiften. Auch Handlungen, die diesen Kauf und Verkauf von Drogen fördern bzw. ermöglichen, fallen unter den Straftatbestand des Drogenhandels.
Je nach den genauen Umständen eines Drogendelikts fällt die Strafe für den Täter im Drogenstrafrecht niedriger oder höher aus. Gerade in Bezug auf den Drogenhandel unterscheiden das BtMG und das KCanG explizit verschiedene Formen der Tatbegehung, so dass das Strafmaß für das „Dealen“ recht unterschiedlich ausfällt.
2. Einfacher Drogenhandel
Der Grundtatbestand des Drogenhandels stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, der mit Drogen „Handel betreibt“ oder Drogen – ohne Handel zu treiben – „einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt“ (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Das gilt nach § 34 Abs. 1 Nr. 4-10 KCanG auch für den Handel mit Cannabis. Trotz der teilweisen Legalisierung ist der Verkauf und Handel mit der sogenannten weichen Droge nach wie vor verboten. Der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zum Eigenkonsum ist jedoch straffrei bis zu einer maximalen Menge von 25g am Tag bzw. bis zu 50g pro Monat möglich.
Hierunter fällt also nicht nur der Dealer, der z.B. das Heroin an eine andere Person verkauft, sondern auch, wer beispielsweise das Heroin transportiert, Drogenkuriere einsetzt oder das Geld für verkaufte Drogen beim Käufer eintreibt.
Der sogenannte einfache Drogenhandel wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, der einfache Handel mit Cannabis hingegen nur mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren. Handelt der Täter allerdings bloß fahrlässig, so lautet die Strafe auf maximal ein Jahr Gefängnis (§ 34 Abs. 5 KCanG). Fahrlässig handelt der Täter beispielsweise, wenn er bei der Einreise nach Deutschland nicht weiß, dass er Cannabis mit sich führt, obwohl er es hätte wissen müssen. „Einfach“ bedeutet hierbei, dass neben den vorgenannten Handlungen keine weiteren Einzelumstände hinzukommen, also kein gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel stattfindet. Diese schwereren Fälle sind tatbestandlich gesondert geregelt.
Das Strafmaß für Drogenhandel hängt – ähnlich wie etwa bei Drogenbesitz und Drogenanbau – von der Menge der gehandelten Drogen ab. Allerdings führt die „geringe Menge“ beim Drogenhandel in aller Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung: § 29 Abs. 5 BtMG, der bei Eigenverbrauch in geringer Menge ein Absehen von Strafe ermöglicht, führt den Handel mit Drogen nicht an. Sofern der Täter Cannabis dagegen nur zum Eigengebrauch ein- oder ausführt, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen, § 35a Abs. 1 KCanG.
Demgemäß macht sich auch der sogenannte Freundschafts- oder Gefälligkeitsdealer, der einem Freund eine geringe Menge von 5 Gramm Haschisch oder eine geringe Menge Kokain weiterverkauft, wegen einfachen Drogenhandels strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn er durch den Weiterverkauf keinen Gewinn macht. Ihm droht im Falle des Weiterverkaufs von Kokain grundsätzlich eine Strafe innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und im Falle des Dealens mit Cannabis eine Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis.
Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Tatbestände, die eine Weitergabe von Drogen voraussetzen, erheblich schärfer beurteilt als den Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Im Fall von Cannabis unterscheidet der Gesetzgeber hinsichtlich des Strafmaßes nicht zwischen dem Besitz ab einer bestimmten Menge und dem Handel. Das dürfte an der Tatsache liegen, dass ohnehin erst der Besitz erheblicher Mengen Cannabis (30 g bzw. 60 g) strafbar ist.
Bei einem Handel mit größeren, also „nicht geringen“ Mengen , droht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), in minder schweren eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Das Handeln mit nicht geringen Mengen Cannabis steht hingegen unter einer Strafandrohung von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall ist nicht gesetzlich geregelt.
3. Gewerbsmäßiger Drogenhandel
Wer sich durch den Handel mit Drogen eine regelmäßige Einnahmequelle sichert, betreibt gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln.
Der gewerbsmäßige Handel wird als besonders schwerer Fall der Drogenstraftaten eingestuft (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG): Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Auch nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG stellt der gewerbsmäßige Handel mit Cannabis einen besonders schweren Fall dar. Er wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist der gewerbsmäßige Dealer 21 Jahre alt und dealt er mit einem Kind oder Jugendlichen (also unter 18-Jährigen), droht ihm sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, sofern nicht ein minder schwerer Fall vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat bestimmt, wann der Handel mit Betäubungsmitteln als gewerbsmäßiger Handel gilt: Gewerbsmäßig handelt demnach ein Drogenhändler, der sich eine
- fortlaufende Einnahmequelle
- von einiger Dauer und
- einigem Umfang
- durch wiederholte Tatbegehung verschaffen will.
Der Drogenhandel muss nicht die Haupteinnahmequelle sein. Es ist ausreichend, wenn mit dem Betäubungsmittelhandel ein Nebenerwerb beispielsweise für einige Wochen angestrebt wird. Das Merkmal „einige Dauer“ erfordert nicht, dass der Handel monate- oder jahrelang erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Täter sich den Drogenhandel zumindest zeitweise als Erwerbsquelle erschließen will.
„Einiger Umfang“ bedeutet, dass der Handel dem Täter zumindest als Nebenerwerbsquelle dient. Wie hoch die erzielten Gewinne liegen müssen, um von einer Einnahmequelle zu reden, muss vom Tatrichter im Einzelfall beurteilt werden.
Beispiel: A konsumiert selbst Drogen und erwirbt diese günstig über verschiedene Quellen. Neben anderen Gelegenheitsjobs finanziert er einen Teil seines Lebensunterhalts und seine Drogensucht, indem er in der Münchner Party- und Clubszene Designerdrogen wie LSD, Ecstasy und „Speed“ verkauft.
4. Bandenmäßiger Drogenhandel
Wer als Mitglied einer Bande mit Drogen oder Cannabis Handel betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Diese Strafe droht nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG dagegen nur, wenn mit einer nicht geringen Menge als Mitglied einer Bande gedealt wird. Erfüllt der Täter diese Voraussetzungen beim Dealen mit anderen Drogen, so lautet die Strafe sogar auf mindestens fünf Jahre Gefängnis (§ 30a BtMG).
Von einer Bande spricht die Rechtsprechung bei mindestens drei Personen, die sich zusammenschließen, um wiederholt Straftaten zu begehen. Der Bundesgerichtshof hat zudem geklärt, dass Mitglied einer Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein kann, dem nach der Absprache der Banden nur Aufgaben zufallen, die sich als Gehilfentätigkeit darstellen.
Beispiel: A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er stellt B und C eine leerstehende Wohnung zur Verfügung, um dort Cannabis anzubauen. Die Arbeiten übernehmen B und C: Anbau, Ernte, Weiterverarbeitung und regelmäßiger Verkauf an Zwischenhändler aus der Region. Die Gewinne aus dem Drogenverkauf werden unter A, B und C aufgeteilt.
5. Bewaffneter Drogenhandel
Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, begeht einen bewaffneten Drogenhandel. Dieser wird ebenso wie der bandenmäßige Drogenhandel mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bzw. im Fall von Cannabis von mindestens zwei Jahren bestraft. Tatwaffe kann eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände sein, die zur Verletzung von Personen eingesetzt werden können.
Unter dem Begriff Schusswaffen sind beispielsweise Gas- und Luftdruckpistolen zu verstehen. Ein „sonstiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift kann auch ein scharfes Messer sein. Voraussetzung ist, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass der Täter sie bei der Tat jederzeit einsetzen könnte.
6. Verteidigungsstrategien bei einem Strafverfahren wegen Drogenhandel
Als Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Drogenstraftaten benötigen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Dies gilt insbesondere, wenn der Strafvorwurf auf Drogenhandel lautet.
Als Beschuldiger benötigen Sie möglichst schon im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger: Denn bei Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels haben die Strafverfolgungsbehörden weitreichende Ermittlungsbefugnisse, vom Einsatz verdeckter Ermittler und V-Leuten bis hin zu Telefonüberwachungen und Observationen. Zudem wird bei Drogendelikten wegen der hohen Strafen häufig Untersuchungshaft angeordnet.
In allen Verfahrensstadien, auch schon bei einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Anwalt kann Akteneinsicht für Sie nehmen. So kann er sich frühzeitig einen Überblick über den Ermittlungs- und Verfahrensstand verschaffen und die Verteidigungsmöglichkeiten beurteilen.
Kommt es wegen Drogenhandels zu einem Strafverfahren , sind je nach Einzelfall und Schwere der Tat verschiedene Verteidigungsziele denkbar, beispielsweise:
- Freispruch
- Einstellung des Verfahrens
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Therapiemöglichkeit statt Freiheitsstrafe
- Geringere Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit.
7. Drogenhandel im Jugendstrafrecht
Drogendelikte werden besonders häufig auch von Jugendlichen verübt . Jugend schützt aber nicht vor Strafe – zumindest nicht in jedem Fall. Hier ist das Alter entscheidend:
- Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig (§ 19 StGB). Handelt also beispielsweise ein 13-Jähriger mit Drogen, hat er kein Strafverfahren zu erwarten.
- Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht. Dieses ist grundsätzlich milder als das Strafrecht für Erwachsene.
- „Heranwachsende“ Täter mit einem Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren werden nur dann nach Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie ihrer Reife nach noch einem Jugendlichen gleichstehen. Andernfalls muss der Täter mit der Anwendung des härteren Erwachsenenstrafrechts rechnen. Dies ist bei Drogenhandel nicht selten der Fall.
Ab 14 Jahren müssen also auch Jugendliche mit strafrechtlichen Konsequenzen für ihr Handeln rechnen. Sie können sich gemäß der §§ 29ff. BtMG und des § 34 KCanG strafbar machen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei erwachsenen Tätern.
Das KCanG sieht eine Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis nur für Erwachsene vor. Allerdings machen sich Jugendliche nur dann strafbar, wenn das Verhalten auch für Erwachsene strafbar ist. Das ist aber beim Dealen immer der Fall.
Die Höhe und Art der Strafe unterscheiden sich bei Jugendlichen jedoch von der Bestrafung erwachsener Täter. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass Gericht und Staatsanwaltschaft bei jugendlichen Tätern mehr die Erziehung des Jugendlichen in den Blick nehmen sollen und weniger seine Bestrafung oder Abschreckung.
Es bestehen im Jugendstrafrecht daher beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Dem Jugendlichen können Weisungen erteilt werden. Beispielsweise kann ihm aufgegeben werden, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen.
- Auch kann Jugendlichen gemeinnützige Arbeit auferlegt werden.
- Im Rahmen eines Jugendarrests kann dem jugendlichen Täter für eine kurze Zeit (max. 4 Wochen) die Freiheit entzogen werden. So soll ihm ein Denkzettel erteilt werden.
- Er kann auch schlicht verwarnt werden.
- Versprechen andere Maßnahmen keinen Erfolg, kann auch der Jugendliche zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Vor allem bei Wiederholungstätern wird hiervon Gebrauch gemacht. Die Dauer der Freiheitsstrafe fällt aber meist deutlich geringer aus als bei einer Haftstrafe für erwachsene Täter.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft genießen bei der Bestrafung jugendlicher Täter also einen großen Spielraum. Eine Haftstrafe ist auch bei Drogendelikten keine Pflicht. Meist geht es vor allem darum, den Jugendlichen von den Drogen fernzuhalten. Mit einer guten Verteidigung kann eine Haftstrafe daher oft vermieden werden.
Erreichbarkeit
Montag - Freitag 08:30 bis 17:00
Samstag & Sonntag geschlossen
(nur Notrufe)
Kontakt
Anschrift
Wallstraße 4, 79098 Freiburg
Tel.:
+49 (0761) 4299 7060
Email:
info@strafrecht24-freiburg.de
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