Der Vorwurf: Betrug bzw. Warenbetrug.
Rein juristisch gesehen ist der Warenbetrug kein eigenes Delikt, sondern eine Sonderform des Betruges gem. § 263 StGB.
Oftmals kann der Beschuldigte, der eine Vorladung wegen Betrugs bzw. Warenbetrugs erhalten hat, zuerst nicht einordnen, was der Hintergrund der Anzeige ist. Erst nach längerer Überlegung kommt der Verdacht auf: Möglicherweise rührt die Anzeige aus dem Verkauf einer gebrauchten Sache (z.B. Handy bzw. Smartphone oder Kleidung) im Internet – z.B. auf eBay Kleinanzeigen, Kleiderkreisel oder ähnlichen Plattformen, Erinnerungen an eine ergebnislose Diskussion mit einem unzufriedenen Käufer, manchmal aber auch an einen scheinbar reibungslos verlaufenen Kauf werden wach. Teilweise liegt dieser schon mehrere Monate in der Vergangenheit.
Mitunter ist der Vorwurf „Warenbetrug“ berechtigt, etwa wenn der Verkäufer tatsächlich per Überweisung das Geld erhalten hat, er aber nie vorhatte, die Ware zu verschicken. In vielen Fällen wird der Vorwurf des Betruges (Warenbetrug) jedoch auch zu Unrecht erhoben.
Anbei einige Beispiele:
1. Paket verloren gegangen
Täglich kommen viele Warensendungen von Bestellungen im Internet gar nicht oder nur stark verspätet an. Die Gründe, weshalb die Ware nicht angekommen ist, können vielschichtig sein: Teilweise gehen die Pakete aufgrund von Fehlern in der Logistik (DHL, Hermes, UPS) vrübergehend verloren, weil die Paketzusteller überlastet sind. Manchmal sind jedoch auch Dritte am Werk gewesen:
Auch in Deutschland kommt es vermehrt dazu, dass ausgelieferte Pakete nicht zugestellt werden können, weil der Empfänger nicht zu Hause ist.
Abgestellte Waren (z.B. in der Garage o.Ä.) werden vermehrt durch Dritte entwendet, die in den abgestellten Paketen leichte Beute sehen. Ist die Ware dann ohne Sendungsverfolgung, versendet worden, kann der Verkäufer die Zustellung meist nicht beweisen.
Die Folge: Der Käufer geht davon aus, Opfer eines Betruges geworden zu sein und fertigt eine Anzeige wegen Warenbetrugs.
2. Missverständnis / unentdeckte Mängel
Weiterhin bergen Geschäfte, die über das Internet abgeschlossen werden, Risiken hinsichtlich etwaiger Missverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer. Diese münden nicht selten in einem Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrugs. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Käufer die Kaufsache naturgemäß nicht selbst in Augenschein nehmen kann.
Hinzu kommt, dass der Zustand der Ware zum Teil auch Interpretationssache ist: Was für die eine Person noch das Attribut „guter gebrauchter Zustand“ verdient, gilt für die andere bereits als „stark gebraucht“, sodass sie sich als Opfer eines Warenbetrugs fühlt.
Zum anderen existieren manchmal unentdeckte Mängel (z.B. Softwarefehler bei Smartphones oder gerissene Nähte bei Kleidungsstücken), die dem Verkäufer beim Einstellen der Ware nicht aufgefallen sind.
Regelmäßig wird die Gewährleistung für Mängel bei Privatkäufen jedoch wirksam ausgeschlossen. Das heißt: Trotz Mangel keine Rücknahme, Nachbesserung oder Erstattung des Kaufpreises. Dieses Risiko nimmt der Käufer regelmäßig angesichts des geringeren Preises der Sache in Kauf. Der Ärger über diesen Umstand, der von den meisten Leuten auf dem Konto „Pech“ verbucht wird, veranlasst einige Käufer, eine Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Damit erhoffen sich viele, am Ende doch noch einen Ausgleich für den Defekt zu erhalten. Dass die Vorladung wegen Warenbetrugs für den Beschuldigten jedoch weitreichende Konsquenzen haben kann, bedenken die meisten Anzeigenerstatter leider nicht.
3. Ware nie abgeschickt
Teilweise wird die gekaufte und bezahlte Ware durch den Verkäufer tatsächlich nie abgeschickt. Viele meinen, in diesem Falle liege automatisch ein Betrug vor und gestehen die Tat möglicherweise sogar, ohne vorab einen Anwalt zu befragen. Hierbei erliegen die meisten jedoch einem Irrtum:
Die bloße Nichterfüllung einer Verpflegung (hier: Lieferung der Kaufsache, z. B. Handy) ist nicht automatisch auch ein Warenbetrug im strafrechtlichen Sinne.
Dies gilt nicht einmal, wenn der Verkäufer die Ware absichtlich nicht verschickt. Voraussetzung für einen Warenbetrug ist nach dem sogenannten Simultanitätsprinzip, dass die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung schon zum Täuschungszeitpunkt (hier: Eingehen eines Kaufvertrages) vorliegt. Dies kann jedoch meist nicht bewiesen werden.
In vielen Fällen liegt eine solche Bereicherungsabsicht gerade nicht vor, sondern die Ware wurde nicht verschickt, weil z.B. besondere Umstände vorlagen. Dies kann ein Krankenhausaufenthalt, aber auch sonstige Belastungs- und Ausnahmesituationen (Trennung, Tod einer nahestehenden Person) im Leben des Beschuldigten sein, sodass kurzfristig andere Sachen wichtiger sind als das Verschicken einer Ware.