Jugendstrafrecht
Die Zuchtmittel sind in den §§ 13 ff. JGG geregelt und es handelt sich um: Verwarnung, Auflage und Jugendarrest. Verwarnungen sind dabei eindringliche, förmliche Zurechtweisungen mit dem Vorhalt des Unrechts. Bei den Auflagen handelt es sich um verschärfte Verwarnungen in Gestalt einer möglichst tatbezogenen Sühneleistung (z.B. durch eine Entschuldigung beim Verletzten, durch die Erbringung von Arbeitsleistungen oder durch die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens).
Eine ungleich härtere Sanktion ist die des sog. Jugendarrestes. Diesbezüglich wird unterschieden zwischen Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. In dieser Zeit muss der Jugendliche stunden- oder wochenweise in einer Arrestanstalt leben.
Dabei kann der Arrest von wenigen Stunden täglich bis hin zu vier Wochen dauern (in Gestalt des Dauerarrestes). Die Anordnung und der Vollzug des Jugendarrestes kommen immer dann in Betracht, wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht (mehr) ausreichend ist und andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten erscheint. Die härteste Sanktion stellt jedoch die Jugendstrafe dar. Sie ist die einzige im Jugendstrafrecht vorgesehene Kriminalstrafe und unterscheidet sich insofern deutlich von den zuvor beschriebenen Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln (vgl. § 13 Abs. 3 JGG).
Es handelt sich dabei um eine speziell für Jugendliche und Heranwachsende konzipierte Freiheitsstrafe für die Dauer von mindestens sechs Monaten, die in besonderen Fällen bis zu zehn Jahre andauern kann und in einer Jugendstrafanstalt abzuleisten ist. Sie darf nur wegen sogenannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden (§ 17 Abs. 2 JGG). Eine weitere Besonderheit im Jugendstrafrecht stellt die Jugendgerichtshilfe dar. Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden. Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät die jungen Straftäter und deren Familien, nimmt an Gerichtsverhandlungen teil, macht Vorschläge für ein mögliches Urteil und kümmert sich um die entsprechende Nachbetreuung.
IV. Fazit
Wird vom Gericht nur eine Verwarnung ausgesprochen, so gelangt diese nicht in das Führungszeugnis. Auch für die Eintragung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht gibt es besondere Beschränkungen. Gerade im Hinblick auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sollte den Jugendlichen aber die möglichen Folgen u.a. in Bezug auf den Führerschein und die Fahrerlaubnis bewusst sein.
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